Satzung
Die Frauen-AG
Satzung
der
Frauen-Arbeitsgemeinschaft im BFGD
(Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschland)
§ 1
Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen "Frauen-Arbeitsgemeinschaft im Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschlands" (FRAUEN-AG im BFGD).
§ 2
Sitz der FRAUEN-AG ist der Wohnort der jeweiligen Vorsitzenden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Die FRAUEN-AG nimmt insbesondere zu Frauen betreffenden Fragen Stellung und will damit verändernd auf das öffentliche Bewusstsein wirken auf dem Hintergrund der in den Gemeinschaften geleisteten Frauenarbeit. Sie will damit die dort gemachten Erfahrungen in Forderungen an die Öffentlichkeit und an die politisch Verantwortlichen umsetzen. Der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann gilt das besondere Augenmerk der FRAUEN-AG.
Die FRAUEN-AG führt Seminare und andere Veranstaltungen für Frauen durch. Sie vertritt die Anliegen der freireligiösen und freigeistigen Frauen im BFGD auf allen Ebenen.
Die FRAUEN-AG nimmt in Frauenverbänden und öffentlichen Institutionen die Vertretung der Frauen im BFGD wahr. Diese Arbeit erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen Gremien des BFGD bzw. der Landesgemeinschaften.
§ 4 Gliederung
FRAUEN-AGs können auch auf Landes- und
Ortsebene gebildet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der FRAUEN-AG sind Frauen, die den freireligiösen und freigeistigen Gemeinschaften im BFGD angehören. Frauen, die einer Mitgliedsgemeinschaft des BFGD nicht angehören, können ohne Stimm- und Wahlrecht kooperativ aufgenommen werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der FRAUEN-AG teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt aus der Mitgliedsgemeinschaft oder durch Tod.
§ 6 Organe
Organe sind
1. die Vollversammlung
2. der Vorstand.
Die Vollversammlung der FRAUEN-AG ist das oberste Beschlussfassende Organ. Sie findet alle zwei Jahre statt und wird analog der Geschäftsordnung des BFGD einberufen und durchgeführt. Die Vollversammlung wählt den Vorstand und legt die künftige Arbeit der FRAUEN-AG fest.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen. Die Vorsitzenden der Landes-Arbeitsgemeinschaften bzw. Kontaktfrauen aus den Landesgemeinschaften sind kooptierte Mitglieder im Bundesvorstand. Die jeweilige Vorsitzende wird von der FRAUEN-AG dem Präsidium des BFGD als Frauenreferentin vorgeschlagen.
§ 8 Finanzierung
Die FRAUEN-AG finanziert sich durch Zuschüsse des BFGD und durch die Beiträge der Teilnehmerinnen bei Veranstaltungen. Die Mitglieder zahlen keinen gesonderten Beitrag. Die FRAUEN-AG strebt kein eigenes Vermögen an und legt ihre Einnahmen und Ausgaben in Form einer Jahresrechnung gegenüber dem BFGD offen.
§ 9
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Vollversammlung in Kraft, zu der mit Angabe des Zweckes der Satzungsgebung eingeladen wurde. Für die Verabschiedung ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Das selbe gilt für Satzungsänderungen.
Aufgenommen in die Satzung des BFGD unter Artikel 3.4 - Förderung der besonderen Belange der Frauen-Arbeitsgemeinschaft im BFGD durch Beschluss der Bundesversammlung am 13. Oktober 1984 in Schweinfurt.